11 Sa 611/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-20, 11 Sa 611/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-20, 11 Sa 611/07
11 Sa 611/07Arbeitsgericht20.09.2007
Regest
1. Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108). 2. Jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gesetzestreu verhalten will, hierfür aber nicht alles unternimmt, z. B. Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, ist die betriebsbedingte Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn der Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm das betroffene Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erfasst.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 611/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-20
Aktenzeichen: 11 Sa 611/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0920.11SA611.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; HwO §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze
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Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
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Jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gesetzestreu verhalten will, hierfür aber nicht alles unternimmt, z. B. Unterlassen einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, ist die betriebsbedingte Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn der Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm das betroffene Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erfasst.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2007 - 12 Ca 4159/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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