9 Sa 986/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-05, 9 Sa 986/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-05, 9 Sa 986/07
9 Sa 986/07Arbeitsgericht05.10.2007
Regest
Kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, ist eine Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 986/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-05
Aktenzeichen: 9 Sa 986/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1005.9SA986.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 310 Abs. 3, 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsätze
Kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, ist eine Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.05.2007 – 5 Ca 4967/06 – wird hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 2) zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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