Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-26, 9 TaBV 54/07

9 TaBV 54/07Arbeitsgericht26.10.2007

Regest

Wird die Tagesordnung zu den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats üblicherweise sechs oder sieben Tage vor den Sitzungen versandt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung" eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 54/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-26

Aktenzeichen: 9 TaBV 54/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1026.9TABV54.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 38 Abs. 2 S. 8, 27 Abs. 1 S. 5, 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG

Leitsätze

Wird die Tagesordnung zu den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats üblicherweise sechs oder sieben Tage vor den Sitzungen versandt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung" eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2007 - 15 BV 238/06 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Antragstellerin durch den Betriebsrat in der Sitzung vom 29.11.2006 unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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