Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-07, 12 Sa 1294/07

12 Sa 1294/07Arbeitsgericht07.11.2007

Regest

Eine einzelvertragliche Regelung (hier: zur Höhe des Stundenlohnes), die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt wird, ersetzt als "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden Tarifvertrag, wenn nach der Regelung das geltende Tarifniveau nicht unterschritten wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1294/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-07

Aktenzeichen: 12 Sa 1294/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1107.12SA1294.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 TVG, § 5 TVG

Leitsätze

Eine einzelvertragliche Regelung (hier: zur Höhe des Stundenlohnes), die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt wird, ersetzt als "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden Tarifvertrag, wenn nach der Regelung das geltende Tarifniveau nicht unterschritten wird.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 und Klageabweisung im übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Stundenvergütung von € 9,86 brutto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; die Kosten erster Instanz die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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