12 Sa 1294/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-07, 12 Sa 1294/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-07, 12 Sa 1294/07
12 Sa 1294/07Arbeitsgericht07.11.2007
Regest
Eine einzelvertragliche Regelung (hier: zur Höhe des Stundenlohnes), die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt wird, ersetzt als "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden Tarifvertrag, wenn nach der Regelung das geltende Tarifniveau nicht unterschritten wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1294/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-07
Aktenzeichen: 12 Sa 1294/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1107.12SA1294.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 TVG, § 5 TVG
Leitsätze
Eine einzelvertragliche Regelung (hier: zur Höhe des Stundenlohnes), die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt wird, ersetzt als "andere Abmachung" i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden Tarifvertrag, wenn nach der Regelung das geltende Tarifniveau nicht unterschritten wird.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 und Klageabweisung im übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Stundenvergütung von € 9,86 brutto zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; die Kosten erster Instanz die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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