Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-12, 17 Sa 1151/07

17 Sa 1151/07Arbeitsgericht12.11.2007

Regest

1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006. 2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1151/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-12

Aktenzeichen: 17 Sa 1151/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1112.17SA1151.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 1 TVG, Ziff. 2.010 LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

Leitsätze

  1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006.

  2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 11 Ca 1359/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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