6 Ta 641/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-13, 6 Ta 641/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-13, 6 Ta 641/07
6 Ta 641/07Arbeitsgericht13.12.2007
Regest
1. Bei Feststellungsklagen in Eingruppierungsstreitigkeiten ist regelmäßig der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ohne Abschlag festzusetzen. 2. Dies gilt sowohl bei Klagen im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 641/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-13
Aktenzeichen: 6 Ta 641/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1213.6TA641.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 32 Abs. 1 RVG, § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG
Leitsätze
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Bei Feststellungsklagen in Eingruppierungsstreitigkeiten ist regelmäßig der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ohne Abschlag festzusetzen.
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Dies gilt sowohl bei Klagen im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte K. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2007 abgeändert:
Der Wert für das Verfahren wird anderweitig auf 23.588,44 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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