Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-13, 6 Ta 641/07

6 Ta 641/07Arbeitsgericht13.12.2007

Regest

1. Bei Feststellungsklagen in Eingruppierungsstreitigkeiten ist regelmäßig der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ohne Abschlag festzusetzen. 2. Dies gilt sowohl bei Klagen im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 641/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-13

Aktenzeichen: 6 Ta 641/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1213.6TA641.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 32 Abs. 1 RVG, § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG

Leitsätze

  1. Bei Feststellungsklagen in Eingruppierungsstreitigkeiten ist regelmäßig der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ohne Abschlag festzusetzen.

  2. Dies gilt sowohl bei Klagen im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte K. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2007 abgeändert:

Der Wert für das Verfahren wird anderweitig auf 23.588,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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