Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-18, 6 Sa 1825/07

6 Sa 1825/07Arbeitsgericht18.12.2007

Regest

1. Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3 GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig ist. 2. Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1825/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-18

Aktenzeichen: 6 Sa 1825/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1218.6SA1825.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Gehaltsabkommen vom 22.04.2006 über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW GA 2006/ERA-Strukturkomponenten

Leitsätze

  1. Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3 GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage mitbestimmungspflichtig ist.

  2. Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig ist.

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2007 – 14 Ca 1636/07 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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