Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-03, 13 Sa 1895/07

13 Sa 1895/07Arbeitsgericht03.01.2008

Regest

Zur Frage, ob eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landesarbeitsgericht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1895/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-03

Aktenzeichen: 13 Sa 1895/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0103.13SA1895.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Zur Frage, ob eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landesarbeitsgericht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu stellen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 02.11.2007 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007 - 3 Ca 1028/06 - wird zurückgewiesen.

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