Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-22, 3 Sa 1007/07

3 Sa 1007/07Arbeitsgericht22.01.2008

Regest

Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigten, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge - Druckindustrie). Hierzu können auch reine Wartungs-, Überwachungs- und Umstellungsarbeiten gehören. Dass die (Hilfs-)Tätigkeiten zeitlich versetzt zu dem eigentlichen Druckvorgang anfallen, ist insoweit unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1007/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-22

Aktenzeichen: 3 Sa 1007/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0122.3SA1007.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 TVG, § 7 Ziff. 4 MTV Druck

Leitsätze

Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigten, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge - Druckindustrie).

Hierzu können auch reine Wartungs-, Überwachungs- und Umstellungsarbeiten gehören. Dass die (Hilfs-)Tätigkeiten zeitlich versetzt zu dem eigentlichen Druckvorgang anfallen, ist insoweit unerheblich.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2007 - 1 Ca 3760/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

3.Streitwert: 6.800,-- €.

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