Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-25, 9 Sa 991/07

9 Sa 991/07Arbeitsgericht25.01.2008

Regest

1. Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht durchgeführt hat. 2. Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist, frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 991/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-25

Aktenzeichen: 9 Sa 991/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0125.9SA991.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 1 und 2 SGB IX

Leitsätze

  1. Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht durchgeführt hat.

  2. Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist, frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.04.2007 – 5 Ca 228/07 – wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zurückgewiesen und hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Hilfsantrags als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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