6 Ta 44/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-12, 6 Ta 44/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-12, 6 Ta 44/08
6 Ta 44/08Arbeitsgericht12.02.2008
Regest
1. Bei Anträgen des Betriebsrates, die der Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte dienen, handelt es sich um ein Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. 2. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht bei einem Antrag eines siebenköpfigen Betriebsrats, die Kündigungen von 100 Arbeitnehmern und die Versetzungen von 50 Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung zu unterlassen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, dahingehend ausübt, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG mit 40.000,00 € festgesetzt wird. 3. Es ist im Rahmen des Ermessens vertretbar, wenn bei einer Betriebsstilllegung ein Betrag von etwa 300,00 € pro Arbeitnehmer, bei einer Teilbetriebsänderung in Form von Versetzungen ein Betrag von etwa 150,00 € pro Arbeitnehmer für die Bewertung einer Untersagungsverfügung in Ansatz gebracht wird. Teilweise in Anlehnung an: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00 -; LAG Hamm vom 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 -
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 44/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 6 Ta 44/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0212.6TA44.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 111 ff. BetrVG
Leitsätze
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Bei Anträgen des Betriebsrates, die der Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte dienen, handelt es sich um ein Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
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Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht bei einem Antrag eines siebenköpfigen Betriebsrats, die Kündigungen von 100 Arbeitnehmern und die Versetzungen von 50 Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung zu unterlassen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, dahingehend ausübt, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG mit 40.000,00 € festgesetzt wird.
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Es ist im Rahmen des Ermessens vertretbar, wenn bei einer Betriebsstilllegung ein Betrag von etwa 300,00 € pro Arbeitnehmer, bei einer Teilbetriebsänderung in Form von Versetzungen ein Betrag von etwa 150,00 € pro Arbeitnehmer für die Bewertung einer Untersagungsverfügung in Ansatz gebracht wird.
Teilweise in Anlehnung an: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00 -; LAG Hamm vom 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 -
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
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