Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-15, 9 Sa 955/07

9 Sa 955/07Arbeitsgericht15.02.2008

Regest

Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmerinnen, die die Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung eines tarifvertraglichen Übergangsgeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die dadurch bestehende Benachteiligung der ausgeschlossenen Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 955/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-15

Aktenzeichen: 9 Sa 955/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0215.9SA955.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 1, 7, 8, 33 AGG, 612 Abs. 3 S. 1 BGB a. F., TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS beschäftigten Flugdatenbearbeiter

Leitsätze

Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmerinnen, die die Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung eines tarifvertraglichen Übergangsgeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die dadurch bestehende Benachteiligung der ausgeschlossenen Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2007 - 4 Ca 631/07 - wird teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, also für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2009, Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag für die Übergangsversorgung für die bei der E. E. Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Vers-TV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

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