Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-21, 15 Sa 1617/07

15 Sa 1617/07Arbeitsgericht21.02.2008

Regest

1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt. 2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1617/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-21

Aktenzeichen: 15 Sa 1617/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0221.15SA1617.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), § 16 c

Leitsätze

  1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt.

  2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.