15 Sa 1617/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-21, 15 Sa 1617/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-21, 15 Sa 1617/07
15 Sa 1617/07Arbeitsgericht21.02.2008
Regest
1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt. 2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1617/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-21
Aktenzeichen: 15 Sa 1617/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0221.15SA1617.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), § 16 c
Leitsätze
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Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt.
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Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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