17 Sa 856/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-10, 17 Sa 856/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-10, 17 Sa 856/07
17 Sa 856/07Arbeitsgericht10.03.2008
Regest
Die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen stellen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Dienstvertrag dar. Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienst-/Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt wird und es dabei nur gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Dienstberechtigten/Werkbestellers kommt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 856/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-10
Aktenzeichen: 17 Sa 856/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0310.17SA856.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, 611 Abs. 1, 631 BGB
Leitsätze
Die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen stellen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Dienstvertrag dar.
Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienst-/Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt wird und es dabei nur gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Dienstberechtigten/Werkbestellers kommt.
Tenor
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2006 – AZ: 5 Ca 2358/06 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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