9 Sa 2103/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-28, 9 Sa 2103/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-28, 9 Sa 2103/07
9 Sa 2103/07Arbeitsgericht28.03.2008
Regest
1. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt. 2. Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers. 3. Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 2103/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-28
Aktenzeichen: 9 Sa 2103/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0328.9SA2103.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB
Leitsätze
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§ 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt.
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Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.
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Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden.
Tenor
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2007 - 4 Ca 5278/07 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2007 zu zahlen;
b) an den Kläger 117,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2007 zu zahlen;
c) an den Kläger 117,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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