Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-10, 11 Sa 2085/07

11 Sa 2085/07Arbeitsgericht10.04.2008

Regest

1. Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt. 2. Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2085/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-10

Aktenzeichen: 11 Sa 2085/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0410.11SA2085.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag vom 25.11.1961 (BG-AT)

Leitsätze

  1. Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt.

  2. Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.09.2007 - 8 Ca 1497/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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