11 Sa 2085/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-10, 11 Sa 2085/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-10, 11 Sa 2085/07
11 Sa 2085/07Arbeitsgericht10.04.2008
Regest
1. Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt. 2. Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2085/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-10
Aktenzeichen: 11 Sa 2085/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0410.11SA2085.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag vom 25.11.1961 (BG-AT)
Leitsätze
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Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt.
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Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.09.2007 - 8 Ca 1497/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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