Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-05, 12 Sa 860/08

12 Sa 860/08Arbeitsgericht05.11.2008

Regest

Eine in der Luftfahrt tariflich bestimmte Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist nicht durch Sachgründe i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt und daher rechtsunwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 860/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-05

Aktenzeichen: 12 Sa 860/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1105.12SA860.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 14 TzBfG, § 47 MTV Nr. 11 f. d. Kabinenpersonal der LTU

Leitsätze

Eine in der Luftfahrt tariflich bestimmte Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal ist nicht durch Sachgründe i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt und daher rechtsunwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2008 wird klarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung nach § 47 des Manteltarifvertrages Nr. 11 für das Kabinenpersonal M. zum 30.11.2009 beendet wird;

die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin über den 30.11.2009 hinaus zu den bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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