Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-26, 1 Sa 1120/08

1 Sa 1120/08Arbeitsgericht26.11.2008

Regest

1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen. 2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG´s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02). 3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1120/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 1 Sa 1120/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1126.1SA1120.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 7 DO AOK Rheinland § 31 BVerfGG, § 194 BGB

Leitsätze

  1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen.

  2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG´s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02).

  3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2008 (6 Ca 3942/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 815,88 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.

Die Revision wird zugelassen.

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