Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-09, 6 Sa 1138/08

6 Sa 1138/08Arbeitsgericht09.12.2008

Regest

1. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist unzulässig, wenn eine Vergütung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum geltend gemacht wird und eine Leistungsklage ohne weiteres möglich ist. 2. Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der Vertragspraxis des Landes während der Sommerferien unterbrochen sind, verlieren nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TVÜ - L bis zum 31.10 2008 nicht ihren vor Einführung des TV - L am 01.11.2006 erworbenen Besitzstand hinsichtlich der Entwicklungsstufen; dies gilt auch, wenn noch weitere Unterbrechungstatbestände bis zu einem im Monat während eines Schuljahres vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1138/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-09

Aktenzeichen: 6 Sa 1138/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1209.6SA1138.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 256 ZPO; TV-L/TVÜ-L ab 01.11.2006

Leitsätze

  1. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist unzulässig, wenn eine Vergütung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum geltend gemacht wird und eine Leistungsklage ohne weiteres möglich ist.

  2. Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der Vertragspraxis des Landes während der Sommerferien unterbrochen sind, verlieren nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TVÜ - L bis zum 31.10 2008 nicht ihren vor Einführung des TV - L am 01.11.2006 erworbenen Besitzstand hinsichtlich der Entwicklungsstufen; dies gilt auch, wenn noch weitere Unterbrechungstatbestände bis zu einem im Monat während eines Schuljahres vorliegen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 - 11 Ca 1904/08 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.923,88 € brutto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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