11 Sa 299/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-18, 11 Sa 299/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-18, 11 Sa 299/08
11 Sa 299/08Arbeitsgericht18.12.2008
Regest
Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hat, die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unter die Bedingung der gleichzeitigen Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit zu stellen (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35 juris), kann er/sie im Falle der Ablehnung des Elternteilzeitwunsches nicht die Anpassung des dem Arbeitgeber mitgeteilten Elternzeitraums analog § 313 Abs. 1 BGB verlangen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 299/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-18
Aktenzeichen: 11 Sa 299/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1218.11SA299.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 313 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hat, die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unter die Bedingung der gleichzeitigen Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit zu stellen (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35 juris), kann er/sie im Falle der Ablehnung des Elternteilzeitwunsches nicht die Anpassung des dem Arbeitgeber mitgeteilten Elternzeitraums analog § 313 Abs. 1 BGB verlangen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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