Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08

9 TaBV 165/08Arbeitsgericht19.12.2008

Regest

Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 165/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 9 TaBV 165/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1219.9TABV165.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 13, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 WO

Leitsätze

Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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