9 TaBV 165/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08
9 TaBV 165/08Arbeitsgericht19.12.2008
Regest
Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 165/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-19
Aktenzeichen: 9 TaBV 165/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1219.9TABV165.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 13, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 WO
Leitsätze
Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.