Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-01-27, 17 Sa 1244/08

17 Sa 1244/08Arbeitsgericht27.01.2009

Regest

1) Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende feste Altersgrenze. 2) Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine Alterversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren (Einzelfallentscheidung). 3) Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG 20.01.04 - 9 AZR 393/03 - EzA 87 BetrAVG 2001 zur Verbindlichkeit der Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1244/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: 17 Sa 1244/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0127.17SA1244.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 2 BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende feste Altersgrenze.

  2. Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine Alterversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren (Einzelfallentscheidung).

  3. Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG 20.01.04 - 9 AZR 393/03 - EzA 87 BetrAVG 2001 zur Verbindlichkeit der Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen).

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.07.2008 - 6 Ca 1552/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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