9 TaBV 329/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-06, 9 TaBV 329/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-06, 9 TaBV 329/08
9 TaBV 329/08Arbeitsgericht06.02.2009
Regest
1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein. 2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 329/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-06
Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0206.9TABV329.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6, 34 BetrVG
Leitsätze
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Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein.
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Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 - 2 BV 79/08 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Beteiligte zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten für ihre Teilnahme an dem Seminar der ver.di b+b Tagung "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung - Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV Unterstützung" vom 18.02. bis 20.02.2008 in H. in Höhe von 556,40 EUR sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 182,72 EUR freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen. Für den Antragsteller und die Beteiligte zu 3) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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