Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-09, 6 Ta 53/09

6 Ta 53/09Arbeitsgericht09.02.2009

Regest

1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte. 2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen. Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 53/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-09

Aktenzeichen: 6 Ta 53/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0209.6TA53.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 2 TV ATZ NRW

Leitsätze

  1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte.

  2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen.

Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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