15 Sa 1478/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-12, 15 Sa 1478/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-12, 15 Sa 1478/08
15 Sa 1478/08Arbeitsgericht12.02.2009
Regest
1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu. 2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1478/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: 15 Sa 1478/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0212.15SA1478.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D.
Leitsätze
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Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu.
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Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2008 - 12 Ca 3625/08 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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