Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-13, 10 TaBV 302/08

10 TaBV 302/08Arbeitsgericht13.02.2009

Regest

Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 302/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-13

Aktenzeichen: 10 TaBV 302/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0213.10TABV302.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 45 Satz 2 WPO, § 45 Satz 2 WiPrO, § 5 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.