10 TaBV 302/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-13, 10 TaBV 302/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-02-13, 10 TaBV 302/08
10 TaBV 302/08Arbeitsgericht13.02.2009
Regest
Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 302/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-13
Aktenzeichen: 10 TaBV 302/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0213.10TABV302.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 45 Satz 2 WPO, § 45 Satz 2 WiPrO, § 5 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
Infolge der durch § 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des § 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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