12 Sa 1601/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-06-03, 12 Sa 1601/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-06-03, 12 Sa 1601/08
12 Sa 1601/08Arbeitsgericht03.06.2009
Regest
1. Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der zuletzt erzielten Arbeitsvergütung zum Bemessungsfaktor für den Versorgungsanspruch erhebt, erfasst regelmäßig nicht den Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeit, insbesondere nicht den Eintritt in Altersteilzeit. 2. Die Versorgungsordnung ist insoweit lückenhaft und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf die gesamte Beschäftigungsdauer umzurechnen ist. 3. Sind im Bemessungszeitraum kurzzeitige, befristete Vergütungserhöhungen oder -absenkungen aus besonderem Anlass eingetreten, kann eine ergänzende Vertragsauslegung die Unbeachtlichkeit der Vergütungsänderung für die Durchschnittsberechnung ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1601/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-03
Aktenzeichen: 12 Sa 1601/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0603.12SA1601.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 BetrAVG, §§ 133, 157 BGB
Leitsätze
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Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der zuletzt erzielten Arbeitsvergütung zum Bemessungsfaktor für den Versorgungsanspruch erhebt, erfasst regelmäßig nicht den Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeit, insbesondere nicht den Eintritt in Altersteilzeit.
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Die Versorgungsordnung ist insoweit lückenhaft und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf die gesamte Beschäftigungsdauer umzurechnen ist.
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Sind im Bemessungszeitraum kurzzeitige, befristete Vergütungserhöhungen oder -absenkungen aus besonderem Anlass eingetreten, kann eine ergänzende Vertragsauslegung die Unbeachtlichkeit der Vergütungsänderung für die Durchschnittsberechnung ergeben.
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Schluss-Versäumnisurteils vom 18.03.2009 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2008 wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger € 565,92 brutto (rückständige Betriebsrente für die Monate Februar bis Mai 2008) zu zahlen;
an den Kläger zukünftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 628,68 brutto zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 2 /5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers am 18.03.2009 entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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