Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-15, 7 Sa 385/09

7 Sa 385/09Arbeitsgericht15.07.2009

Regest

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel Eine Vertragsstrafe kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch dann verwirkt sein, wenn der Arbeitsnehmer zwar zum vereinbarten Termin am Arbeitsort erscheint, allerdings ohne ernstgemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses. Ohne den ernstlichen Willen, die Leistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, tritt der Arbeitnehmer das "Dienstverhältnis" nicht an und kann dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 385/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-15

Aktenzeichen: 7 Sa 385/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0715.7SA385.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel

Eine Vertragsstrafe kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch dann verwirkt sein, wenn der Arbeitsnehmer zwar zum vereinbarten Termin am Arbeitsort erscheint, allerdings ohne ernstgemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses. Ohne den ernstlichen Willen, die Leistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, tritt der Arbeitnehmer das "Dienstverhältnis" nicht an und kann dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken.

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 - 7 Ca 7618/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 € nebst

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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