11 TaBV 47/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-20, 11 TaBV 47/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-20, 11 TaBV 47/09
11 TaBV 47/09Arbeitsgericht20.08.2009
Regest
Der Arbeitgeber, dem nach § 12 Abs. 2 BBGrG Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 47/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-20
Aktenzeichen: 11 TaBV 47/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0820.11TABV47.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BBGrG § 12, BetrVG § 99
Leitsätze
Der Arbeitgeber, dem nach § 12 Abs. 2 BBGrG Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 - 6 BV 181/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
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