17 Sa 469/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-13, 17 Sa 469/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-13, 17 Sa 469/09
17 Sa 469/09Arbeitsgericht13.10.2009
Regest
1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält. 2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88). 3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 469/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-13
Aktenzeichen: 17 Sa 469/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1013.17SA469.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze
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Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält.
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Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88).
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Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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