Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-13, 3 Sa 800/09

3 Sa 800/09Arbeitsgericht13.10.2009

Regest

1) Bei dem "in den Kalendermonaten... durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD handelt es sich um das den Beschäftigten rechtlich zustehende und entsprechend ausgezahlte Entgelt. 2) Es fließen daher auch solche berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich erst im Wege verspäteter Übermittlung von Eingruppierungsvoraussetzungen, z.B. aufgrund einer Änderung der Tarifbestimmungen, ergeben und zu einer Entgeltnachzahlung für den Berechnungszeitraum geführt haben. Der Ablauf des Kalenderjahres steht dem nicht entgegen, das sog. Zuflussprinzip findet keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 800/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-13

Aktenzeichen: 3 Sa 800/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1013.3SA800.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD

Leitsätze

  1. Bei dem "in den Kalendermonaten... durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD handelt es sich um das den Beschäftigten rechtlich zustehende und entsprechend ausgezahlte Entgelt.

  2. Es fließen daher auch solche berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich erst im Wege verspäteter Übermittlung von Eingruppierungsvoraussetzungen, z.B. aufgrund einer Änderung der Tarifbestimmungen, ergeben und zu einer Entgeltnachzahlung für den Berechnungszeitraum geführt haben. Der Ablauf des Kalenderjahres steht dem nicht entgegen, das sog. Zuflussprinzip findet keine Anwendung.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2009 - 4 Ca 4492/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

3.Streitwert: 233,86 €.

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