5 Sa 535/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-22, 5 Sa 535/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-22, 5 Sa 535/09
5 Sa 535/09Arbeitsgericht22.10.2009
Regest
1) Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG verhindert die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. 2) Entgegenstehende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 535/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-22
Aktenzeichen: 5 Sa 535/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1022.5SA535.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 16, 30 c BetrAVG, 134 BGB
Leitsätze
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Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG verhindert die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden.
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Entgegenstehende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Essen vom 24.04.2009 - 5 Ca 652/08 - teil-
weise abgeändert und wie folgt formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 1.282,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.03.2009 1.923,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2009 bis auf Weiteres über den Betrag von 3.908,84 € brutto hinaus monatlich weitere 213,67 € brutto, jeweils fällig am Monatsende, zu zahlen.
2.Im Übrigen werden die weitergehende Klage abgewiesen
und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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