3 Ta 653/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-29, 3 Ta 653/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-29, 3 Ta 653/09
3 Ta 653/09Arbeitsgericht29.10.2009
Regest
1. Der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 1 b ZPO ist auch zu berücksichtigen, wenn Krankengeld dem Antragsteller im bestehenden Arbeitsverhältnis anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird, § 44 Abs. 1 SGB V (vgl. BAG v. 22.04.2009 - 3 AZB 90/08). 2. Der Freibetrag ist bei Erhalt von Krankengeld i.d.R. dann nicht mehr in Abzug zu bringen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 653/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-29
Aktenzeichen: 3 Ta 653/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1029.3TA653.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 b ZPO
Leitsätze
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Der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 1 b ZPO ist auch zu berücksichtigen, wenn Krankengeld dem Antragsteller im bestehenden Arbeitsverhältnis anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird, § 44 Abs. 1 SGB V (vgl. BAG v. 22.04.2009 - 3 AZB 90/08).
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Der Freibetrag ist bei Erhalt von Krankengeld i.d.R. dann nicht mehr in Abzug zu bringen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
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