Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-09, 16 Sa 582/09

16 Sa 582/09Arbeitsgericht09.11.2009

Regest

Im Verhältnis zwischen einem normativ wirkenden Tarifvertrag und individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 582/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-09

Aktenzeichen: 16 Sa 582/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1109.16SA582.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: AVR; § 4 Abs. 3 TVG; § 3 Abs. 1 TVG

Leitsätze

Im Verhältnis zwischen einem normativ wirkenden Tarifvertrag und individualrechtlich vereinbarter Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gilt nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.04.2009 - 3 Ca 2185/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Für die Klägerin zu 1.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr. 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 155,38 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für den Kläger zu 2.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4a Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 3.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 4b Stufe 10 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3. einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 3. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 4.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 2 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder und einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe Kr 2 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 4. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 5.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 5. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5. einen Betrag in Höhe von 215,81 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 5. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 6.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 6. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 6 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 6. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 6. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 7.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 7. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage sowie einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppe 10 zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 7. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 7. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 8.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 8. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5a Stufe 5 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehebezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 8. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 8. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 9.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 9. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 6b Stufe 8 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 9. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 9. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 10.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 10. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe 5c Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer ehegattenbezogener Besitzstandszulage sowie einer kinderbezogenen Besitzstandszulage für 2 Kinder zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 10. einen Betrag in Höhe von 258,97 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 10. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Für die Klägerin zu 11.:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 11. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 9 der AVR in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich einer hälftigen ehegattenbezogenen Besitzstandszulage zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV HELIOS in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 11. einen Betrag in Höhe von 332,34 € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008.

  4. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 11. die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Die Revision wird zugelassen.

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