Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-01-13, 4 Sa 838/09

4 Sa 838/09Arbeitsgericht13.01.2010

Regest

1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 838/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 4 Sa 838/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0113.4SA838.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 5, 19 TV-Ärzte KF

Leitsätze

1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.

2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor

1.Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.07.2009 wird abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.099,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 6.442,22 € die Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt bei einem Streitwert von 1.470,37 € die Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

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