17 Sa 783/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-02-23, 17 Sa 783/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-02-23, 17 Sa 783/09
17 Sa 783/09Arbeitsgericht23.02.2010
Regest
1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen. 2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 783/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 17 Sa 783/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0223.17SA783.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 16 BetrAVG
Leitsätze
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Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen.
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Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 123,54 € seit dem 24.04.2009, sowie von je 20,59 € seit dem 01.05., 01.06.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente von 5207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.
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Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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