Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-09, 8 TaBV 140/09

8 TaBV 140/09Arbeitsgericht09.03.2010

Regest

Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 140/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 8 TaBV 140/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0309.8TABV140.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 87 ABs. 1, 99 ABs. 1 BetrVG

Leitsätze

Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Antragstellers) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.09.2009 - 5 BV 65/09 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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