16 Sa 882/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-15, 16 Sa 882/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-15, 16 Sa 882/09
16 Sa 882/09Arbeitsgericht15.03.2010
Regest
1. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG kann auch bei Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag" gewahrt werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, juris). 2. Wird ein Grund für die Unwirksamkeit einer Befristung erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht, ist das Berufungsgericht trotz unterbliebenen Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG in erster Instanz zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und muss den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 882/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-15
Aktenzeichen: 16 Sa 882/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0315.16SA882.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 6 Satz 1, 2 KSchG, § 17 S. 2 TzBfG, § 177 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG kann auch bei Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag" gewahrt werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, juris).
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Wird ein Grund für die Unwirksamkeit einer Befristung erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht, ist das Berufungsgericht trotz unterbliebenen Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG in erster Instanz zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und muss den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.06.2009 - 3 Ca 45/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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