Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-19, 9 Sa 1138/09

9 Sa 1138/09Arbeitsgericht19.03.2010

Regest

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466). 2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. 3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1138/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-19

Aktenzeichen: 9 Sa 1138/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0319.9SA1138.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, 105 S. 2 InsO

Leitsätze

  1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466).

  2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen.

  3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev - wird zurückgewiesen soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat.

Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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