8 Sa 1204/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-26, 8 Sa 1204/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-26, 8 Sa 1204/09
8 Sa 1204/09Arbeitsgericht26.03.2010
Regest
1. Ein Namenszeichen eines Prozessbevollmächtigten unter einen bestimmten Schriftsatz (hier Einlegung der Berufung) ist nur dann als Paraphe und nicht als Unterschrift zu werten, wenn es sich als bewusste und gewollte Namensverkürzung darstellt. Hat ein Gericht ein Namenszeichen über einen längeren Zeitraum als den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift gewertet, kann das Gericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne vorherige Warnung von der bisherigen Handhabung abweichen. 2. Ein Kontrollschaffner im öffentlichen Personennahverkehr ist ein "Kontrolleur im Außendienst" im Sinne von Ziffer 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1204/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-26
Aktenzeichen: 8 Sa 1204/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0326.8SA1204.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 130 Nr. 6 ZPO, Ziff. 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 17.04.08
Leitsätze
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Ein Namenszeichen eines Prozessbevollmächtigten unter einen bestimmten Schriftsatz (hier Einlegung der Berufung) ist nur dann als Paraphe und nicht als Unterschrift zu werten, wenn es sich als bewusste und gewollte Namensverkürzung darstellt. Hat ein Gericht ein Namenszeichen über einen längeren Zeitraum als den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift gewertet, kann das Gericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne vorherige Warnung von der bisherigen Handhabung abweichen.
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Ein Kontrollschaffner im öffentlichen Personennahverkehr ist ein "Kontrolleur im Außendienst" im Sinne von Ziffer 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.10.2009
- Az. 1 Ca 2172/08 - wird kostenpflichtig zurückge-
wiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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