3 Ta 123/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-30, 3 Ta 123/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-30, 3 Ta 123/10
3 Ta 123/10Arbeitsgericht30.03.2010
Regest
Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 123/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 3 Ta 123/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0330.3TA123.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 114 S. 1 ZPO
Leitsätze
Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
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