Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-30, 3 Ta 123/10

3 Ta 123/10Arbeitsgericht30.03.2010

Regest

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 123/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 3 Ta 123/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0330.3TA123.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 114 S. 1 ZPO

Leitsätze

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

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