Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-06, 3 Ta 168/10

3 Ta 168/10Arbeitsgericht06.04.2010

Regest

1. In Ansehung oder während des Prozesses eingegangene Kreditverpflichtungen sind regelmäßig nicht als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO anzusehen, soweit es sich nicht um sog. lebensnotwendige Anschaffungen handelt. 2. Die Inanspruchnahme eines nur befristet und unter dem Vorbehalt weiterer Nachweise erteilten Kreditangebotes nach Kenntniserlangung von einem nunmehr bevorstehenden Kündigungsschutzprozess ist in diesem Sinne als mutwillig anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 168/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-06

Aktenzeichen: 3 Ta 168/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0406.3TA168.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO

Leitsätze

  1. In Ansehung oder während des Prozesses eingegangene Kreditverpflichtungen sind regelmäßig nicht als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO anzusehen, soweit es sich nicht um sog. lebensnotwendige Anschaffungen handelt.

  2. Die Inanspruchnahme eines nur befristet und unter dem Vorbehalt weiterer Nachweise erteilten Kreditangebotes nach Kenntniserlangung von einem nunmehr bevorstehenden Kündigungsschutzprozess ist in diesem Sinne als mutwillig anzusehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

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