Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-09, 9 Sa 690/09

9 Sa 690/09Arbeitsgericht09.04.2010

Regest

1. Verbotsgesetze können wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass diese für die Zukunft nichtig werden, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern (BAG vom 16.12.2008, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Vorruhestand). Eine Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung kann daher ab dem Tag des Inkrafttretens des AGG nach §§ 10, 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein. 2. Es ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt eine in der Versorgungsordnung vorgesehene Wartezeit beginnt, wenn eine Höchstaltersgrenze mit dem Tag des Inkrafttretens des AGG unwirksam wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 690/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: 9 Sa 690/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0409.9SA690.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 10 S. 3 Nr. 4, 33 AGG

Leitsätze

  1. Verbotsgesetze können wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass diese für die Zukunft nichtig werden, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern (BAG vom 16.12.2008, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Vorruhestand). Eine Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung kann daher ab dem Tag des Inkrafttretens des AGG nach §§ 10, 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein.

  2. Es ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt eine in der Versorgungsordnung vorgesehene Wartezeit beginnt, wenn eine Höchstaltersgrenze mit dem Tag des Inkrafttretens des AGG unwirksam wird.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.06.2009 - 6 Ca 4009/08 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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