10 Sa 203/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-23, 10 Sa 203/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-23, 10 Sa 203/10
10 Sa 203/10Arbeitsgericht23.04.2010
Regest
Eine tarifliche Verfallvorschrift, die u. a. vorsieht, dass Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, sofern sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden (hier § 24 des Manteltairfvertrages für den Einzelhandel NRW), erfasst auch den Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 203/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-23
Aktenzeichen: 10 Sa 203/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0423.10SA203.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG, § 24 MTV-Einzelhandel NRW
Leitsätze
Eine tarifliche Verfallvorschrift, die u. a. vorsieht, dass Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, sofern sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden (hier § 24 des Manteltairfvertrages für den Einzelhandel NRW), erfasst auch den Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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