Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-23, 10 Sa 203/10

10 Sa 203/10Arbeitsgericht23.04.2010

Regest

Eine tarifliche Verfallvorschrift, die u. a. vorsieht, dass Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, sofern sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden (hier § 24 des Manteltairfvertrages für den Einzelhandel NRW), erfasst auch den Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 203/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-23

Aktenzeichen: 10 Sa 203/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0423.10SA203.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG, § 24 MTV-Einzelhandel NRW

Leitsätze

Eine tarifliche Verfallvorschrift, die u. a. vorsieht, dass Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, sofern sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden (hier § 24 des Manteltairfvertrages für den Einzelhandel NRW), erfasst auch den Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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