9 Sa 354/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-30, 9 Sa 354/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-04-30, 9 Sa 354/09
9 Sa 354/09Arbeitsgericht30.04.2010
Regest
1. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist seit Ablauf der Frist für die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 EG unangewendet zu lassen (EuGH vom 19.01.2010 - Kücükdeveci, NZA 2010, S. 85). 2. Der EuGH hat die zeitliche Wirkung der ihm im Vorabentscheidungsverfahren "Kücükdeveci" zur Auslegung vorgelegten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht eingeschränkt. Eine solche Einschränkung kann nur der EuGH in dem Urteil, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, vornehmen (EuGH vom 06.03.2007 - Meilicke, ZIP 2007, S. 525). Die deutschen Gerichte können daher keinen Vertrauensschutz gewähren (a. A. BAG vom 23.03.2006 (AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969)).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 354/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-30
Aktenzeichen: 9 Sa 354/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0430.9SA354.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: Richtlinie 2000/78 EG; § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
Leitsätze
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§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist seit Ablauf der Frist für die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 EG unangewendet zu lassen (EuGH vom 19.01.2010 - Kücükdeveci, NZA 2010, S. 85).
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Der EuGH hat die zeitliche Wirkung der ihm im Vorabentscheidungsverfahren "Kücükdeveci" zur Auslegung vorgelegten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht eingeschränkt. Eine solche Einschränkung kann nur der EuGH in dem Urteil, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, vornehmen (EuGH vom 06.03.2007 - Meilicke, ZIP 2007, S. 525). Die deutschen Gerichte können daher keinen Vertrauensschutz gewähren (a. A. BAG vom 23.03.2006 (AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969)).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 27.02.2009 - 2 Ca 2952/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts (Ziffer 1 des Urteils) zurückgewiesen ist.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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