13 Sa 1129/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-06, 13 Sa 1129/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-06, 13 Sa 1129/09
13 Sa 1129/09Arbeitsgericht06.05.2010
Regest
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Ableistung von Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen" durch die Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sein soll, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1129/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: 13 Sa 1129/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0506.13SA1129.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Leitsätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Ableistung von Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen" durch die Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sein soll, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.08.2009 - 3 Ca 746/09 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.268,35 € (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 35/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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