Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 7 Sa 216/10

7 Sa 216/10Arbeitsgericht12.05.2010

Regest

Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 216/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 7 Sa 216/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0512.7SA216.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.

Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.12.2009 - 5 Ca 2878/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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