7 Sa 216/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 7 Sa 216/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 7 Sa 216/10
7 Sa 216/10Arbeitsgericht12.05.2010
Regest
Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 216/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-12
Aktenzeichen: 7 Sa 216/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0512.7SA216.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.
Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.12.2009 - 5 Ca 2878/09 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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