Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-19, 12 TaBV 23/10

12 TaBV 23/10Arbeitsgericht19.05.2010

Regest

1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail. 3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 23/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: 12 TaBV 23/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0519.12TABV23.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 78 a BetrVG

Leitsätze

  1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

  2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail.

  3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.12.2009 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Das nach § 78 a BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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