Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-25, 16 Sa 327/10

16 Sa 327/10Arbeitsgericht25.05.2010

Regest

1. Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch mehr auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Eine etwaige Nachwirkung ist durch den TVöD als andere Abmachung beendet worden. 2. Bei der übertariflich weiter gewährten Funktionszulage handelte es sich nicht um eine anrechnungsfeste Erschwerniszulage, sondern um eine Besitzstandszulage, hinsichtlich derer sich der Arbeitgeber in zulässiger Weise die Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen vorbehalten hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 327/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-25

Aktenzeichen: 16 Sa 327/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0525.16SA327.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB; § 4 Abs. 5 TVG; §§ 12 TVöD; §§ 2, 3, 5, 17 TVÜ-Bund; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT

Leitsätze

  1. Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch mehr auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Eine etwaige Nachwirkung ist durch den TVöD als andere Abmachung beendet worden.

  2. Bei der übertariflich weiter gewährten Funktionszulage handelte es sich nicht um eine anrechnungsfeste Erschwerniszulage, sondern um eine Besitzstandszulage, hinsichtlich derer sich der Arbeitgeber in zulässiger Weise die Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen vorbehalten hatte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 - 1 Ca 3544/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.