Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-06-15, 16 Sa 252/10

16 Sa 252/10Arbeitsgericht15.06.2010

Regest

Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 252/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-15

Aktenzeichen: 16 Sa 252/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0615.16SA252.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 18a BetrAVG; § 62 d AFG; §§ 10, 260, 263, 264 SGB III; §§ 253, 256 ZPO; §§ 46, 70 BAT-KF; §§ 17, 19 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Leitsätze

Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 - 3 Ca 3369/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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